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1.2.1Vorsorgeprinzip
Dieses Prinzip ist ein ethisches und politisches Prinzip. Es besagt, dass, wenn eine Aktion oder Politik schwerwiegende oder irreversible Schäden für die Öffentlichkeit oder die Umwelt haben könnte, in Ermangelung eines wissenschaftlichen Konsens darüber, ob nicht ein Schaden eintreten könnte, die Beweislast auf diejenigen verlagert wird (Raffensperger / Tickner 1999)., die die Verursacher sind. Das Prinzip impliziert, dass es eine Verantwortung gibt, einzugreifen und die Öffentlichkeit dort vor der Exposition von Schäden zu schützen, wo wissenschaftliche Untersuchungen ein plausibles Risiko auch für andere angenommene Ursachen festgestellt haben. Die Schutzmechanismen, die angenommene Risiken mildern, können nur reduziert werden, wenn sich weitere wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben, die mit größerem Nachdruck eine alternative Erklärung begründen. In einigen Rechtsordnungen, wie im Recht der Europäischen Union, ist das Vorsorgeprinzip auch ein allgemeines und obligatorisches Prinzip der Rechtsstaatlichkeit (Recuerda 2006).
Es gibt zahlreiche Definitionen des Vorsorgeprinzips. In ihrem Bericht über die Umwelt von 1976 beschreibt z. B. die deutsche Bundesregierung das Vorsorgeprinzip wie folgt: „Die Umweltpolitik wird nicht dadurch begrenzt, dass sie immanente Gefahren abwenden und Schäden beseitigen muss, die bereits eingetreten sind. Vorsorgende Umweltpolitik verlangt außerdem, dass die natürliche Umwelt geschützt und mit Sorgfalt behandelt werden muss. Das Vorsorgeprinzip ist in einer Reihe von umweltpolitischen Bestimmungen verankert und beinhaltet auch die Schonung von Ressourcen zusätzlich zur Risikovorsorge.“
Das „Wingspread Statement über das Vorsorgeprinzip“ von 1998 fasst das Prinzip so zusammen: „Wenn eine Tätigkeit die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu schädigen droht, sollten Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, auch wenn einige der Ursache- und Wirkungsbeziehungen noch nicht vollständig wissenschaftlich etabliert sind.“ (Die Wingspread Konferenz über das Vorsorgeprinzip wurde vom Science and Environmental Health Network einberufen).
Am 2. Februar 2000 stellt die Mitteilung der Europäischen Kommission über das Vorsorgeprinzip fest: „Das Vorsorgeprinzip gilt, wenn die wissenschaftlichen Beweislage nicht ausreicht, unschlüssig oder unsicher ist und eine vorläufige wissenschaftliche Bewertung zeigt, dass es hinreichende Gründe für die Besorgnis gibt, dass die potenziell gefährlichen Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit möglicherweise nicht mit dem hohen Niveau des Schutzes durch die EU in Einklang stehen.“
Es ist wichtig zu betonen, dass, obwohl dieser Grundsatz im Kontext wissenschaftlicher Unsicherheit zu sehen ist, er von seinen Befürwortern nur dann als anwendbar angesehen wird, wenn auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten anzunehmen ist, dass es guten Grund zu glauben gibt, dass schädliche Auswirkungen auftreten könnten.
Das Vorsorgeprinzip wird am häufigsten im Kontext der Auswirkungen menschlichen Handelns auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit angewandt, weil diese beide komplexe Systeme sind, in denen die Folgen von Handlungen unberechenbar sein können.
Im Hinblick auf die Umweltpolitik besagt das Vorsorgeprinzip, dass die Beweislast für Aktivitäten wie die Freisetzung von Strahlungen, Toxinen oder eine massive Abholzung bei deren Befürwortern liegt. In Bezug auf mögliche Gefahren für die öffentliche Gesundheit sind Fallbeispiele, in denen das Vorsorgeprinzip vertreten worden ist (aber nicht immer akzeptiert): die Kommerzialisierung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln; die Verwendung von Wachstumshormonen in der Rinderzucht, Maßnahmen, um den "Rinderwahnsinn“ zu verhindern; gesundheitsbezogene Angaben zu Phthalaten in PVC-Spielzeug und viele andere.
Die Anwendung des Vorsorgeprinzips wird sowohl durch Mangel an politischem Willen wie eine breite Palette von Interpretationen verhindert. Zur Entscheidung, wie der Grundsatz anzuwenden ist, kann eine Kosten-Nutzen-Analyse beitragen, die die Opportunitätskosten des Nicht-Handelns und den Wert der Option des Wartens auf weitere Informationen vor dem Handeln einbezieht. Eine der Schwierigkeiten bei der Anwendung des Prinzips in den modernen politischen Entscheidungsprozessen ist zudem, dass es oft einen nicht reduzierbaren Konflikt zwischen verschiedenen Interessen gibt, so dass die Debatte zwangsläufig politische Eingriffe erfordert.
Es gibt zwei Formen der Anwendung des Vorsorgeprinzips:
- Die starke Vorsorge besagt, dass eine Regulierung erforderlich ist, wenn sich eine mögliche Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt zeigt, auch wenn die Nachweise spekulativ sind und selbst wenn die wirtschaftlichen Kosten der Regulierung hoch sind. Eine starke Form des Vorsorgeprinzips zum Beispiel wäre die Anwendung von Maßnahmen, die das Risiko von Umweltschäden durch den Klimawandel dadurch vermindern oder verhindern, dass sie den Fokus auf die Verringerung oder Vermeidung der Emission von Treibhausgasen richten.
- Als schwache Vorsorge gilt, dass der Mangel an wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Handlung nicht ausschließt, wenn der Schaden ansonsten schwerwiegend und irreversibel wäre. Die Menschen wenden die „schwache“ Vorsorge jeden Tag an und schaffen so oft Kosten, um Gefahren zu vermeiden, die weit davon entfernt sind, sicher einzutreten: Wir wollen auch nicht in mäßig gefährlichen Bereichen zu Fuß bei Nacht gehen, wir trainieren, wir kaufen Rauchmelder und wir schnallen unsere Sicherheitsgurte um.
Bei der Anwendung dieses Prinzips ist es empfehlenswert, dass die Gesellschaft eine minimale Schwelle wissenschaftlicher Gewissheit oder Plausibilität schafft, bevor sie Vorsichtsmaßnahmen einführt. Normalerweise ist keine Untergrenze für die Plausibilität als „Auslösungs“-Bedingung gegeben, so dass jeder Hinweis darauf, ein vorgeschlagenes Produkt oder eine Aktivität könnten der Gesundheit schaden oder die Umwelt ausreicht, um dieses Prinzip anzuwenden. Oft ist die einzige Vorsichtsmaßnahme, die getroffen wird, ein Verbot des Produkts oder der Tätigkeit.
