1.2 Das deutsche System des Umweltrechts
Als Beispiel einer nationalen Umweltgesetzgebung soll die Situation in Deutschland dargestellt werden. Dabei geht es nicht um die Darstellung der Umweltgesetzgebung als solche, sondern darum, wie moderne Gestaltungsmöglichkeiten geprägt sind, die weit über eine einfache Gesetzgebung hinausgehen und unter anderem wirtschaftliche Mittel zur Strukturierung heranziehen.
Zunächst ist der Schutz der Umwelt als Staatsziel im Grundgesetz verankert (Artikel 20a). Dort wird in Absatz I erklärt,
„der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Die Gesetzgebungskompetenz im Allgemeinen und damit auch für die Umweltgesetzgebung liegt bei der Bundesregierung und den Ländern. Im Gegensatz zu dem Grundsatz in Art. 30 (Kompetenzvermutung der Länder) und Art. 70 Abs. 1 GG, wonach die Länder in der Regel zum Erlass der Gesetze berechtigt sind, werden die meisten Gesetze jetzt nicht von den Ländern, sondern von der Bundesregierung erlassen. Im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des jeweiligen Gesetzgebungsorgans wird unterschieden:
- Die ausschließliche Bundesgesetzgebungskompetenz (Art. 71, 73 GG), die die Außenpolitik betrifft, Verteidigung und Währung und Währungssystem, von der
- konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72, 74, 74a GG), auf dieser Basis, unter anderem der
- Abfallwirtschaft
- Chemischen Sicherheit
- Luftverschmutzung und Lärmschutz und
- nuklearen Sicherheit und vom Strahlenschutz (Durchsetzung auf bundesstaatliche Anordnung hin).


