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1.3.1 Instrumente zur Durchsetzung der Umweltpolitik (Umweltplanung)
Umweltpolitik hat sich in den Industrieländern vor allem als Reaktion auf ein hohes, umweltintensives Industriewachstum zu Beginn der 1970er Jahre als ein spezielles Regierungsressort herausgebildet. Zunächst beschränkte sie sich in der Hauptsache auf die Tätigkeit des Staates selbst. Doch werden inzwischen mehr und mehr auch andere umweltrelevante Akteure (so genannte „stakeholders“) in die umweltpolitische Verantwortung gezogen. Insbesondere spielt die Eigenverantwortlichkeit der Verursacher von (potenziellen) Umweltproblemen eine immer gewichtigere Rolle. Hinzu kommt das Erfordernis, auch in anderen Ressorts umweltpolitische Ziele und Strategien zur Geltung zu bringen: wie etwa in der Energie-, Verkehrs-, Industrie-, Agrar- oder Baupolitik. „Harte“ umweltpolitische Instrumente (wie Gesetze und Verordnungen) stehen hier neben „weichen“ Methoden der Verhaltenssteuerung.
Neben dem Umweltrecht bildet die Umweltplanung das zentrale Instrumentarium der Umweltpolitik, insofern Umweltpolitik nicht nur als ordnende, sondern auch als gestaltende Politik wirken will. Die Umweltplanung kann dabei verstanden werden als die Erarbeitung nachhaltiger Umweltstrategien, die es ermöglichen sollen, raum- und/oder sektorbezogene Umweltschutzziele innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erreichen: z. B. die Senkung von CO2-Emissionen um 25% innerhalb der nächsten zehn Jahre. Hier spielte die Verabschiedung nationaler Umweltpläne in den 1980er Jahren in Dänemark, den Niederlanden und Finnland eine Vorreiterrolle. Wir wollen daher im Folgenden zunächst auf die Möglichkeiten der Umweltplanung näher eingehen.
Für die Durchsetzung der umweltpolitischen Grundsätze und Ziele sind zwei Instrumente in den Rechtsrahmen vieler Staaten innerhalb der EU eingefügt worden:
(1.) Verschiedene Arten von Umweltplanung und
(2.) Verschiedene Maßnahmen zur Regulierung des Umweltverhaltes
Umweltplanung ist ein wichtiges Instrument vorsorgenden Schutzes. Diese Planung erfolgt wie in einem mehrstufigen Prozess, in dem die aktuelle Situation registriert und zukünftige Entwicklungen und Konflikte der Ziele und Interessen vorhergesagt werden.
Die Pläne können die Form von Gesetzen haben, gesetzlichen Vorschriften, Statuten, Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsakten, die jeweils unterschiedliche rechtliche Folgen haben. Darüber hinaus kann Umweltplanung umfassende Planung- und Fachplanungen beinhalten.
Zwei Formen der Umweltplanung sind dominant:
(A) Umfassende Planung: Die Aufgabe der umfassenden Planung für die Umwelt ist zu bestimmen, wobei Zukunftsvoraussicht betrieben wird, Landnutzung für Wohn-, Wirtschafts-, und Freizeitzwecke für einen bestimmten Bereich, unabhängig von jedem konkreten Projekt und nicht auf eine bestimmte Branche beschränkt.
(B) Sektorale Planung: Im Gegensatz dazu dienen Umweltfachplanungen dazu, Pläne zum Schutz der Umwelt zu erstellen; es sind vor allem die Landschaftspläne, Luftreinhaltepläne, Lärmschutzpläne, Wasserschutzpläne und Abfallwirtschaftspläne, die alle zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen erfordern.
Ein weiteres wichtiges Instrument die umweltpolitischen Anforderungen durchzusetzen, ist die „Umweltverträglichkeitsprüfung“ (UVP). Das primäre Ziel dieses Instruments ist, die Verwaltung rechtzeitig und umfassend über die Umweltauswirkungen ökologisch bedeutsamer Projekte zu informieren. UVP ist zu erkennen, zu beschreiben und alle direkten und indirekten Auswirkungen eines geplanten Vorhabens auf die Umwelt, einschließlich der ökologischen Wechselwirkungen, rechtzeitig zu beurteilen, so dass der Erlass von Sicherungsmaßnahmen, quer durch alle Medien und Branchen wie der Einbeziehung der Öffentlichkeit gewährleistet ist.
